Rendsburger Ofen-Depot Kasimir - Ofen-Kasimir

GEZ- bzw. Rundfunkbeitrags-Boykott

Rundfunkbeitrag - eine unnötige Belastung der Bürger Warum wir diesen seit es ihn gibt noch nie gezahlt haben und was dann passierte. Spoiler: Nichts schlimmes :-)

Ausführliches Rechtsgutachten

Sachverhalt (verkürzt):

Die Stadt Rendsburg (Beklagte) betreibt im Auftrag des NDR bzw. des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Zwangsvollstreckung gegen Herrn K. (Kläger) wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckung mit umfangreicher Begründung und verlangt Unterlassung.

Obersatz:

Es ist zu prüfen, ob die Stadt Rendsburg berechtigt war, im Auftrag des NDR bzw. des Beitragsservice Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen. Falls dies nicht der Fall ist, könnte dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung dieser Vollstreckung zustehen.

I. Zulässigkeit der Unterlassungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO analog)

1. Statthaftigkeit

Die Unterlassung einer Verwaltungshandlung kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, wenn ein Wiederholungs- oder Fortsetzungsrisiko besteht. Da der Kläger weitere Vollstreckungen befürchten muss, ist die Klage statthaft.

2. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Der Kläger macht geltend, durch die Zwangsvollstreckung in seinen Grundrechten verletzt zu sein (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) – mögliche Rechtsverletzung liegt vor.

3. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Trotz einzelner Maßnahmenaufhebungen (z. B. Ladung zur Vermögensauskunft) besteht das Gesamtvollstreckungsverfahren fort. Das Begehren des Klägers ist nicht erledigt.

Die Klage ist zulässig.

II. Begründetheit der Klage

Fraglich ist, ob die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger rechtswidrig war und erneut droht, ohne dass dafür eine rechtmäßige Grundlage besteht.

A. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

1. Ermächtigungsgrundlage: § 10 Abs. 6 RBStV i. V. m. Landesrecht (hier: LVwG SH)

2. Erforderlichkeit eines vollstreckbaren Titels

Nach § 267 LVwG SH muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen.

a) Existenz eines Verwaltungsakts

Der Kläger bestreitet, jemals einen gültigen Leistungsbescheid erhalten zu haben.

Zentrale Frage: Handelt es sich bei den Festsetzungsbescheiden des Beitragsservice/NDR um rechtmäßige, vollstreckbare Titel?

B. Vollstreckungsvoraussetzungen im Einzelnen

1. Rechtsnatur des Gläubigers: Rundfunkanstalt

→ Der NDR kann nicht ohne weiteres vollstreckbare Verwaltungsakte erlassen.

2. Rechtsnatur des Beitragsservice

→ Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen durch den Beitragsservice sind nichtig oder zumindest rechtswidrig.

3. Formelle und materielle Anforderungen an einen Titel

→ Die Bescheide genügen nicht den Anforderungen an einen Vollstreckungstitel.

C. Prüfungspflicht der Vollstreckungsbehörde (Stadt)

Die Stadt kann sich nicht auf § 267 LVwG SH zurückziehen. Sie ist verpflichtet zu prüfen, ob:

→ Unterlassene Prüfung verletzt das Recht auf faires Verfahren und Art. 19 Abs. 4 GG.

D. Verjährung der Forderung

→ Argumentation des Klägers ist vertretbar, insbesondere wenn Rundfunkanstalten als nicht-hoheitlich angesehen werden.

E. Unions- und Verfassungsrechtliche Aspekte

→ Diese Aspekte begründen erhebliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Zweifel an der gesamten Vollstreckungspraxis.

III. Ergebnis

Die von der Stadt Rendsburg durchgeführte Zwangsvollstreckung stützt sich auf einen Titel, dessen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Vollstreckungen durch die Stadt, solange die rechtlichen Mängel bestehen bleiben.

Schlussfolgerung

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Vollstreckungspraxis der Stadt im Auftrag des Beitragsservice bzw. des NDR ist in ihrer aktuellen Form rechtswidrig und verletzt grundlegende Verfassungs- und Unionsrechtsprinzipien.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und/oder den EuGH ist nach Art. 100 GG und Art. 267 AEUV ernsthaft in Erwägung zu ziehen.