Rundfunkbeitrag - eine unnötige Belastung der Bürger Warum wir diesen seit es ihn gibt noch nie gezahlt haben und was dann passierte. Spoiler: Nichts schlimmes :-)
Die Stadt Rendsburg (Beklagte) betreibt im Auftrag des NDR bzw. des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Zwangsvollstreckung gegen Herrn K. (Kläger) wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckung mit umfangreicher Begründung und verlangt Unterlassung.
Es ist zu prüfen, ob die Stadt Rendsburg berechtigt war, im Auftrag des NDR bzw. des Beitragsservice Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen. Falls dies nicht der Fall ist, könnte dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung dieser Vollstreckung zustehen.
Die Unterlassung einer Verwaltungshandlung kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, wenn ein Wiederholungs- oder Fortsetzungsrisiko besteht. Da der Kläger weitere Vollstreckungen befürchten muss, ist die Klage statthaft.
Der Kläger macht geltend, durch die Zwangsvollstreckung in seinen Grundrechten verletzt zu sein (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) – mögliche Rechtsverletzung liegt vor.
Trotz einzelner Maßnahmenaufhebungen (z. B. Ladung zur Vermögensauskunft) besteht das Gesamtvollstreckungsverfahren fort. Das Begehren des Klägers ist nicht erledigt.
→ Die Klage ist zulässig.
§ 10 Abs. 6 RBStV verweist auf die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetze.
Für SH gelten das LVwG SH und subsidiär die AO, soweit verwiesen.
Nach § 267 LVwG SH muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen.
Der Kläger bestreitet, jemals einen gültigen Leistungsbescheid erhalten zu haben.
→ Zentrale Frage: Handelt es sich bei den Festsetzungsbescheiden des Beitragsservice/NDR um rechtmäßige, vollstreckbare Titel?
Rundfunkanstalten wie der NDR sind keine staatlichen Behörden (EuGH, C-337/06; BVerfG 2012).
Ihnen fehlt die gesetzlich erforderliche Beleihung mit Hoheitsgewalt durch Parlamentsgesetz.
Eine bloße Aufgabenübertragung oder Nennung in Verwaltungsvorschriften reicht nicht.
→ Der NDR kann nicht ohne weiteres vollstreckbare Verwaltungsakte erlassen.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, keine Behörde, keine Körperschaft.
Fehlende gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandeln im Außenverhältnis.
→ Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen durch den Beitragsservice sind nichtig oder zumindest rechtswidrig.
Titel müssen hinreichend bestimmt, adressiert, nachweislich zugestellt und vom zuständigen hoheitlichen Organ erlassen sein.
Bescheide enthalten:
teils keine Gläubigerkennung
keine Bankverbindung
Logos mit Markenrechtsschutz (verboten im Amtsgebrauch)
teils vollautomatisierte Erstellung ohne menschliches Zutun (Art. 22 DSGVO, BVerfG 2 BvR 133/10)
→ Die Bescheide genügen nicht den Anforderungen an einen Vollstreckungstitel.
Die Stadt kann sich nicht auf § 267 LVwG SH zurückziehen. Sie ist verpflichtet zu prüfen, ob:
ein rechtmäßiger Titel vorliegt,
die Behörde zur Titelerstellung befugt war,
die formalen Anforderungen erfüllt sind.
→ Unterlassene Prüfung verletzt das Recht auf faires Verfahren und Art. 19 Abs. 4 GG.
Kläger: Rundfunkbeiträge seien zivilrechtlicher Natur, daher 3 Jahre Verjährung.
Bisherige Gerichte wenden 30 Jahre an, da öffentlich-rechtlich.
→ Argumentation des Klägers ist vertretbar, insbesondere wenn Rundfunkanstalten als nicht-hoheitlich angesehen werden.
Art. 33 Abs. 4 GG: Nur Beamte im öffentlichen Dienst dürfen hoheitlich tätig sein.
Art. 22 DSGVO: Automatisierte Entscheidungen ohne gesetzliche Grundlage sind verboten.
Art. 3 GG: Ungleichbehandlung von Bürgern je nach Bundesland (z. B. Hamburg ohne VwVfG für NDR).
→ Diese Aspekte begründen erhebliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Zweifel an der gesamten Vollstreckungspraxis.
Die von der Stadt Rendsburg durchgeführte Zwangsvollstreckung stützt sich auf einen Titel, dessen:
formelle und materielle Rechtsmäßigkeit nicht belegt ist,
ursprünglicher Verwaltungsakt zweifelhaft oder nicht existent ist,
Ersteller (Beitragsservice) rechtlich nicht befugt ist,
und dessen Ausführung durch die Kommune ohne eigene Prüfung rechtswidrig erfolgt.
→ Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Vollstreckungen durch die Stadt, solange die rechtlichen Mängel bestehen bleiben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Vollstreckungspraxis der Stadt im Auftrag des Beitragsservice bzw. des NDR ist in ihrer aktuellen Form rechtswidrig und verletzt grundlegende Verfassungs- und Unionsrechtsprinzipien.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und/oder den EuGH ist nach Art. 100 GG und Art. 267 AEUV ernsthaft in Erwägung zu ziehen.