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GEZ- bzw. Rundfunkbeitrags-Boykott

Warum wir keinen Rundfunkbeitrag zahlen und Sie es auch nicht machen sollten!

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Der Rundfunkbeitrag - eine freche Belastung der Bürger

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist rechtswidrig und die Eintreibung dieses Betrages wird geradezu frech und willkürlich weiter betrieben, obwohl sie rechtswidrig ist.

Der Beitragsservice und die Anstalten (NDR uvm.) versuchen, obwohl bereits das Bundesverfassungsgericht sehr kritische Fragen dazu gestellt hat, den Anschein der Rechtsmäßigkeit des "Beitrages" weiter aufrechtzuerhalten. Die Anstalten schaffen es sogar, andere Verwaltungsorgane so weit darüber zu täuschen, daß diese die rechtswidrigen Forderungen der Anstalten mittels Zwangsvollstreckung einzutreiben versuchen.

Hierzu stellt sich z.B. die Verwaltung der Stadt Rendsburg gegen die eigenen Bürger wegen einer Forderung, die nichts mit der Stadtverwaltung selbst zu tun hat. Auch hat die Stadtverwaltung von diesem Konflikt keinerlei Nutzen - daher ist es völlig unverständlich, daß sie sich auf die Seite der Anstalten stellt und offensichtlich fehlerhafte Vollstreckungsersuchen zugunsten der Anstalten uminterpretiert und über die Unbestimmtheit der Forderungen ebenfalls hinwegsieht. Die Mängel lassen sich nicht durch gegen den Bürger gerichtete wohlwollende "Interpretationen" heilen.

"Amtshilfe" bei Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice oder der Rundfunkanstalten für Verwaltung und ihre Bediensteten hochriskant

Bringt die Stadtverwaltung mit Vollstreckungsmaßnahmen den Bürger in Mißkredit (§187 StGB Verleumdung, §824 BGB Kreditgefährdng etc.) muß Sie damit rechnen, daß Sie bzw. der ausführende Beamte oder Angestellte auf Erstattung des Schadens in Anspruch genommen wird. Dabei kommen erkleckliche Schadenssummen zusammen, wenn z.B. ein lukrativer Grundstückskauf oder eine Anweitung des Geschäfts wegen einer ungerechtfertigten Eintragung ins Schuldnerverzeichnis scheitert. Da ist für die Verwaltung eine (zeitlich) ausgedehnte "Prüfung" des Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice mit schlußendlicher Zurückweisung sicher der einfachere Weg. Warum sollte eine Stadtverwaltung ohne Not einen Streit mit Ihren Bürgern anzetteln?

Außerdem steht den von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Bürgern ein einklagbarer öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stadtverwaltung zu. Diesen werde ich nach einem freundlichen Gespräch mit der Rendsburger Bürgermeisterin am 29. Februar 2024 dann auch wohl vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig einklagen müssen. Der Schriftsatz und auch das folgende Gespräch hat unsere Bürgermeisterin nicht davon überzeugen können, die Vollstreckungsersuchen zurückzugeben.

Da der Beitragsservice dem eigenen Bekunden nach "nicht rechtsfähig" ist und der NDR seine Kompetenzen bei weitem überschreitet indem er Festsetzungsbescheide erstellt. Näheres dazu in der Streitschrift von Dr. Frank Hennecke.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16

Im obigen Beschluß des Landgerichtes Tübingen wird klar gesagt, daß die Vollstreckung von Forderungen der Rundfunkanstalt rechtswidrig ist, da diese ihrem materiellen Handeln nach keine Behörde ist und die rechtlichen Voraussetzungen einer Behörde fehlen. Somit ist kein Raum für Amtshilfe einer Behörde (z.B. der Kommune) für die Rundfunkanstalt.

"Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris). Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch."

Es folgen noch viele weitere Punkte über mehrere DINA4-Seiten bis Punkt k), warum das Handeln der Rundfunkanstalt unternehmerisch ist - hier verschafft sich ein Wirtschaftsunternehmen auf Kosten der ohnehin überlasteten öffentlichen Verwaltung Vorteile bei der Vollstreckung seiner ohnehin zweifelhaften Forderungen. Siehe im Original beim obigen Link, etwa in der Mitte der Urteilsbegründung.

Auch der Stern berichtete über diesen Beschluß des LG Tübingen: Niederlage für GEZ-Eintreiber: Zwangsvollstreckung ist unrechtmäßig

Auf meine Frage während eines Prozesses gegen den NDR, ob denn nun der NDR eine Firma oder eine Behörde sei kam von einen Rechtsgelehrten des NDR keine Antwort. Ich denke, das legt sich der NDR jeweils so aus, wie es gerade passt. Will man dem Bürger widerrechtlich Geld abpressen, dann ist man halt Anstalt und unterwirft den Bürger (Nicht-Nutzer) seiner Hoheit. Will man als Wirtschaftsunternehmen Geld verdienen, damit man üppige Gehälter zahlen kann, dann tut man das.

"Hier handelt eine echte Behörde fahrlässig und verstößt selbst gegen diverse Verwaltungsvorschriften."

Zitat:

Jedes Vollstreckungsgesuch ist im Einzelfall zu prüfen. Erst recht, wenn der vermeintliche Schuldner sich dagegen ausspricht. Es gibt keine Absenderunbedenklichkeitsbescheinigung. Hier handelt eine echte Behörde fahrlässig und verstößt selbst gegen diverse Verwaltungsvorschriften.

Die Landesrundfunkanstalten sind in erster Linie privatrechtliche Unternehmen, denen von der Politik der Titel öffentlich-rechtliche Anstalt verliehen wurde. Da eine LRA jedoch keine Behörde ist und sämtliche Kontrollorgane im Sinne einer Behörde fehlen, müssen die Vollstreckungsersuchen von der nun mal wirklich ersten Behörde, hier die Stadtkasse, erstmals im Wesensgehalt überprüft werden.

Wer das im Detail wissen möchte kann sich die Aufzeichnung der Vorträge der

Anti-Rundfunkbeitrags Demo 2017 in Berlin von RA Thorsten Bölck und Prof. Thomas Koblenzer ansehen - hier sieht man auch unser Ofenmobil - in Aktion für einen guten Zweck.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte leider den Beitrag in seinem unsäglichen und schlecht begründeten Urteil vom 18. März 2016 für rechtmäßig. Aber dies ist ja nun auch nur noch Geschichte ... aber eine traurige. So viel Obrigkeitshörigkeit und Inkompetenz! In der NJW (Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016. 25.08.2016. Seite 2535-2540.) hat der ehemalige Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Martin Pagenkopf das Urteil gründlich auseinandergenommen. Fazit des Dr. Pagenkopf:

Nach allem kann das ergangene Urteil des BVerwG weder die "Rundfunkverweigerer" noch den um juristische Strukturen bemühten Leser überzeugen. Die oft nicht realitätsnahe verfassungsrechtliche "Rundfunkphilosophie" hat nur ein neues Kapitel erhalten.

Nun ja, das alles wurde vor dem Bundesverfassungsgericht und wird danach wahrscheinlich noch vor dem Europäischen Gerichtshof auseinander genommen. Hoffentlich bleibt kein Stein auf dem anderen!

Das Hotel-Urteil - endlich wird wieder auf die Empfangsmöglichkeit abgestellt

Inzwischen gibt es aber auch rechtlichen Gegenwind, siehe Wikipedia:

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 32.16 entschied das Bundesverwaltungsgericht Ende September 2017, "dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen." Es ist das erste Verfahren, in dem ein Kläger mit dem Einspruch gegen den Rundfunkbeitrag Erfolg hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun erstmals auf die Empfangbarkeit abgestellt und damit ein Grundsatzurteil gefällt. Kernaussage des Urteils ist die Formel "keine Leistung = keine Bezahlung". Das bedeutet in der Konsequenz: Wer eine Leistung nicht in Anspruch nimmt, muss auch nicht zahlen.

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Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

Nun wurde verhandelt und zwar am 16. Mai 2018 um 10.00 Uhr in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ich war mit vielen interessierten Bürgern dort und habe mir die Verhandlung angesehen. Ein trauriges Spektakel bei dem ein Kirchhoff Bruder dem anderen (der das Gutachten zum Rundfunkbeitrag schrieb) nicht in die Suppe spucken wollte. Der zweite Verhandlungstag wurde kurzerhand als unnötig abgetan. Jetzt liegt es an uns den Bürgern und der Politik, diesem Treiben ein Ende zu setzen.

Man könnte denken, daß der juristische Weg ausgeschöpft sei - es ist aber nicht so:

Der juristische Weg ist noch lange nicht "ausgeschöpft", denn

- Das BVerfG hat im Urteil vom 18.07.2018 - abgesehen von dessen Widersprüchlichkeit und Willkür - noch nicht über alle (auch verwaltungsrechtliche) Aspekte verhandelt oder gar entschieden. Mehrere der in der Jahresvorausschau 2017 und 2018 angekündigten "Leitverfahren" sind augenscheinlich noch nicht behandelt oder entschieden. Auch das Verfahren zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags ist noch anhängig - auch wenn dies nur ein Teilaspekt ist, der jedoch Tragweite haben könnte.

- Der EuGH hat 3...4 Fragen der 7 Vorlagefragen nicht behandelt. [...]

Es ist und bleibt ein politisches, bürgerrechtliches und damit auch juristisches Tauziehen, dessen Erfolg erst am Ende stehen kann. Und Ende ist erst, wenn der Erfolg da ist...

Quelle Zitat

Artikel der Welt über die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG Gliederung der Verhandlung vor dem BVerfG

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Der Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichtes

Ganz dick kam es nun, als das Bundesverfassungsgericht in einem Schreiben vom 30. August 2017 an die Länderparlamente, Rundfunkanstalten und Ministerien einen Katalog bohrender Fragen versandte, die ich im folgenden zitiere.

Anders als andere hat der Schleswig-Holsteinische Landtag dies Dokument vor seinen Bürgern verborgen. Ich rief dann empört an, da ich es als einen Verstoß gegen das Transparenzgebot ansehe. Einige Tage später erhielt ich eine recht fadenscheinige Begründung. Das 50MB große PDF-Dokument liegt mir im Volltext vor, wer es gerne hätte schreibe mir bitte. Es läßt sich sicher auch gut als "Steinbruch" für eine eigene Verfassungsbeschwerde nutzen.

Von den ca. 640 Seiten zitiere ich hier nur die Fragen, die das BVerfG den vermeintlich interessierten Parteien stellte:

"Als Anlage übersende ich Ihnen jeweils einen Abdruck der o. a. Verfassungsbeschwerden einschließlich ergänzender Schriftsätze sowie der angegriffenen Entscheidungen.

Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie eine etwaige Stellungnahme in zwanzig Stücken abgeben würden. Im Übrigen haben Sie auch Gelegenheit, zur Höhe des Gegenstandswerts Stellung zu nehmen.

Prof. Dr. F. Kirchhof

Vizepräsident"

Soweit das Zitat der Fragen des BVerfG. Sehr aufschlußreich.

Die Landesregierungen haben dann Dr. Dörr beauftragt, dazu eine windelweiche Stellungnahme abzugeben, die das bisherige System als das Beste anpreist. Ich glaube nicht, daß das BVerfG sich davon blenden lassen wird.

Stellungnahme von Dr. Dörr im Forum

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Unsere Klage gegen den NDR

Hier ein Auszug aus unserer Klage gegen den NDR, in dem ich nach Prof. Koblenzer referiere, warum der Rundfunkbeitrag schon aus beitragsrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig ist.

1. Warum eine Aussetzung des Verfahrens geboten ist

Inzwischen liegen dem Bundesverfassungsgericht über einhundert Beswerden zur Entscheidung vor und das BVerfG hat sieben Leitverfahren für dieses Jahr ausgewählt und in der Jahresvorschau 2018 veröffentlicht:

„Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus

1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 u.a.

Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.“

Mit einer Entscheidung ist somit bald zu rechnen, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO (analog) beantragt wird. Keineswegs würde damit das Verfahren auf wirklich unbestimmte Zeit ausgesetzt, da ja die Verfahren für dieses Jahr terminiert sind und somit die Rechtsgewährung in Kürze bevorsteht.

Hierzu Auszug aus dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2016 AZ 4 O 72/16.:

„Leitsatz: Eine Aussetzung analog § 94 VwGO ist auch dann möglich, wenn die entscheidungserhebliche Norm im Weg der abstrakten Normenkontrolle bei einem Verfassungsgericht überprüft wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO bejaht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.“

Die Klagebegründungen in diesem Verfahren stützen sich unter anderem auf die Urteilsbegründung des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016, Az. 5 T 232/16.

Der Südwestrundfunk hat aktuell Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat noch keinen Beschluss zum oben genannten Urteil des Landgerichts Tübingen gefasst.

Es steht außer Frage, dass weit über 100 Verfassungsbeschwerden, mehrheitlich von Personen mit juristischer Bildung und Fachkenntnis eingereicht und angenommen durch das Bundesverfassungsgericht, keinen belanglosen Inhalt vorweisen, sondern deutlich Verstöße gegen das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland darlegen.

Es ist ebenso eindeutig, dass die Klagebegründung des vorliegenden Rechtstreites inhaltlich mit den eingereichten Verfassungsbeschwerden und dem oben genannten „Tübinger Urteil“ in vielen Punkten übereinstimmen, da diese aus den Beschwerden und Urteilen in die Klagebegründung übernommen und darauf hingewiesen wurde. Somit ist die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites deutlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes abhängig.

Die Quantität und Qualität der anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof zeigen ebenso eindeutig, dass juristische Fehler bei der Einführung eines Rundfunkbeitrages gemacht wurden, die der Korrektur bedürfen. Diese Korrektur hat deutlichen Einfluss auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof die vorgetragenen Gesetzesverstöße zumindest nicht gänzlich ignorieren können. Dies würde dem Ansehen des Rechtsstaates schaden und besonders unter der Bevölkerung die Verzweiflung am Rechtsstaat schüren.

Bereits eine Richterin des Verwaltungsgerichtes Frankfurt bezeichnet in einer Verhandlung den Rundfunkbeitrag als „Skandalon“. In der Öffentlichkeit stoßen ausgestellte Haftbefehle und Einweisungen zur Beugehaft, leider vorwiegend an Frauen und alleinerziehenden Mütter, auf kein Verständnis. Eine Situation eskalierte insoweit, dass ausgerechnet am Weltfrauentag der Gerichtsvollzieher Herr K. im Amtsgericht Bergisch-Gladbach, beauftragt durch den Gläubiger Westdeutscher Rundfunk Köln (WDR), die Mutter zusammen mit ihrem Säugling in Haft genommen hat, solange bis der Ehemann und Vater den fälligen Betrag erbracht hat. Es bleibt die berechtigte Frage, was wird oder muss noch passieren, bis die Gerichte dem unrechtmäßigen und willkürlichen Treiben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die bereits in der Presse als „Gefängnis-Rundfunk“ bezeichnet werden, endlich Einhalt gebieten, das Vertrauen in den Rechtsstaat und den gesellschaftlichen Frieden wiederherstellen?

Die Wahrscheinlichkeit ist hiermit begründet und durchaus gegeben, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes in einzelnen Punkten Auswirkungen auf die Urteilsbegründung der vorliegenden Klage haben werden.

Eine Sicherheit, dass die vorliegende Klage unbegründet ist, liegt somit nicht vor.

Zur Entlastung des Gerichtes und der Parteien kann es von Vorteil sein, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes abzuwarten, um den aktuellen erhöhten Aufwand zur Urteilsfindung und zusätzlich den Aufwand einer durchaus möglichen Aufhebung eines zu früh ergangenen Urteils zu vermeiden.

Zuletzt bleibt den Verfassern der Verfassungsbeschwerden und dem Tübinger Landgericht der Gang zum Europäischen Gerichtshof offen, sollten deutsche Gerichte die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit des Rundfunkbeitrages ignorieren.

Der Kläger beantragt, die vorliegende Klage gemäß § 94 VwGO ebenso auszusetzen, wenn das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof zu keiner befriedigenden Entscheidung kommen, und die Verfasser der Verfassungsbeschwerden und das Tübinger Landgericht den Gang zum Europäischen Gerichtshof antreten werden.

2. Grundlegende Überlegungen

Ich zitiere aus den Leitsätzen eines grundsätzlichen Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2003:

L e i t s ä t z e zum Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - - 2 BvL 10/98 - - 2 BvL 11/98 - - 2 BvL 12/98 -
1. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff. ).
2. Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2003 - 2 BvL 10/98 - Rn. (1-96),

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Prof. Thomas Koblenzer sagt dazu sinngemäß: Nicht dadurch, daß der Gesetzgeber sagt, daß es eine Gebühr oder ein Beitrag sei, ist es keine Steuer. Der Bürger muß davor geschützt werden, daß der Gesetzgeber einfach wahllos Steuern erfindet und erhebt, ohne daß der Bürger genau weiß, wofür. Bei Abgaben und Beiträgen muß diesen eine äquivalente öffentliche Leistung gegenüberstehen.

Die Untersuchung erfolgt laut Koblenzer in zwei Stufen, zum einen die materiell-rechtliche Frage (damit haben sich alle beschäftigt, ob bedingungslose Abgabe oder eine öffentliche Leistung dem gegenübersteht), die andere Stufe wäre die formelle – es muß unmittelbar aus dem Gesetz selbst hervorgehen, für was tatsächlich etwas geleistet wird. Es muß eine tatbestandliche Anknüpfung unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar sein.

Es steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nirgendwo drin, wofür überhaupt bezahlt werden muß. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält diese öffentliche Leistung nicht, die Wohnung und die Betriebsstätte oder das Kfz sind eben nicht die Leistung. Auf der formellen Ebene sind wir nach Prof. Koblenzer damit schon am Ende der Prüfung, da dies fehlt.

Die Vorinstanzen der Verwaltungsgerichte drifteten bisher immer in die materielle Frage ab … ob und wieweit man in einer Wohnung das Angebot nutzen könnte. Mit der formellen Frage hat man sich nicht auseinandergesetzt. Eine ernstzunehmende substanzielle juristische Begründung gibt es laut Prof. Koblenzer dort nicht.

Bei der materielle Frage gilt das Äquivalenzprinzip, aber die Wohnung oder Betriebsstätte begründet aus der Sache heraus keine individuelle Zurechenbarkeit der öffentlichen Leistung.

Wenn man die Wohnung als Tatbestand annimmt, sind noch weitere Kausalbeiträge erforderlich (Fernseher kaufen) um Rundfunk zu empfangen – dies ist aber dann eben nicht mehr unmittelbar individuell zurechenbar.

Im Rechtsstaat ist es nicht möglich, aus Praktikabilitätsgründen (Umgehung einer Gebühr verhindern) die Verfassung mit Füßen zu treten. Die Beweislast muß bei dem liegen, der Geld von uns möchte, dies ist Grundprinzip, das der Staat beachten muß.

Der Festsetzungsbescheid ist im Übrigen quasi der erste Akt der Zwangsvollstreckung, da die Zahlungsaufforderung ja bereits im Gesetz steht. Muß der Bürger sich erst eine Zwangsvollstreckung gefallen lassen, damit er dagegen vorgehen kann?

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Abgabetatbestand „Möglichkeit des Rundfunkempfanges“ wider das Gesetz erfunden. Gemeint ist der ubiquitäre Empfang des Rundfunks, geregelt aber ist eine Wohnungsabgabe. Daß die Wohnung nur ein Anknüpfungspunkt für den „eigentlichen Tatbestand“ des Rundfunkempfanges sei, ist Unfug, wie man aus den Ausführungen Henneckes erkennen kann.

Die Wohnung ist keine Leistung einer externen Entität, und nur die Gewährung einer Leistung (an eine abgrenzbare Sondergruppe) würde die Erhebung eines Beitrages rechtfertigen.

Da die Möglichkeit des Empfanges nicht gesetzlich normiert ist, wird über das untaugliche Konstrukt des Anknüpfungspunktes „Wohnung“ rechtswidrig versucht, diesen Mangel zu verschleiern. Siehe Urteil des BVerfG wie oben im Leitsatz zitiert.

Die Wohnung ist auch kein geeignetes „Indiz“ für den Rundfunkempfang, da es auch Wohnunginhaber gibt, die kein Empfangsgerät haben.

Der Tatbestand „tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfanges“ ist ein freie Erfindung unter Außerachtlassung des Gesetzeswortlautes und verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

Art 20, Abs (3) GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

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Fazit - nicht mehr zahlen, Geld zurückfordern!

Welchen Rat kann ich nun geben?

Es ist schon eine Schande, dass es notwendig ist, den NDR zu verklagen, um einen verfassungswidrigen "Beitrag" tatsächlich nicht zahlen zu müssen.

Nun, so ist es also. Da inzwischen ja der Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichtes mit den Verfassungsbeschwerden vorliegt, gibt es gute Argumente.

Die Klage kostet übrigens € 159,- wenn man verliert.

Meinem "gesonderten Antrag auf Beitragsbefreiung" hat der NDR leider auch nicht entsprochen. Also werde ich auch da widersprechen, da die Begründung wie immer aus den gleichen nicht zutreffenden Textbausteinen besteht und auf mein Vorbringen nicht ernsthaft eingeht. Dann werde ich klagen - diesbezüglich aber gerichtskostenfrei, weil es um Beitragsbefreiung geht.

Die Taktik: Wenn man nicht sofort gewinnen kann, weil gute Gründ ignoriert werden, soviel Sand als mögich ins unrechtsmäßige Getriebe der Anstalten streuen. Mir tun die Vollstreckungsbeamten unserer Stadtverwaltung leid, die diesen Unfug ausbaden müssen und sich neben der vielen anderen Arbeit damit beschäftigen. Die Richter jedoch nicht, denn die Beweislast ist erdrückend und die Verwaltungsgerichte wiesen bisher die Klagen trotzdem reihenweise - wider besseres Wissen - ab.

Mein virtueller "Kontostand" des nicht von mir angelegten "Beitragskontos" beträgt weit über zweitausend Euro ... nur für unsere Familie privat!

Geld, das ohne gültige Rechtsgrundlage erpresst werden soll. Die strukturelle Gewalt, die die Bürger hier ertragen müssen ist mit nichts zu rechtfertigen.

Jeder kann mitmachen mit dem Sand im Getriebe: Einfach angstfrei die Zahlungen einstellen. Es passiert nichts Schlimmes.

Hierzu noch einige schöne Zitate aus "dem Forum":

„Stell Dir vor, Du bist alleine im Wald und isst eine Wurst. Plötzlich kommt ein sehr hungrig aussehender Hund auf Dich zugeschossen. Du wirfst ihm die Wurst zu und sagst: "Die kriegst Du aber nur unter Vorbehalt, die bringst Du mir nächste Woche wieder, verstanden?“

Wer Angst hat, kann natürlich sobald es an die Vollstreckung geht trotzdem unter Vorbehalt (wegen der Gewalt) zahlen - Hoffungen, das Geld wieder zurückzubekommen sollte man sich aber nicht machen.

„Ich würde einiges wetten, dass man auch von der LRA nichts zurückbekommt. Selbst wenn der RBStV als (teilweise) grundgesetzwidrig erklärt werden sollte, werden die so wie ich sie kenne sicherlich alles juristisch mögliche und unmögliche daransetzen, nichts zurückzahlen zu müssen."
"Warum überhaupt zahlen? Mindestens bis zum Widerspruchsbescheid sollte doch jeder warten können, und alle etwas kampfeslustigeren danach noch bis zum GV. Das dauert doch schon mal mindestens ca. 2 Jahre, oder wie sind da die aktuellen Erfahrungen?"
"In das GEZ-Getriebe müssen VIEL Sand und Steine, und jeder sollte da so gut es geht mithelfen!“

Ich habe diesen offensichtlich rechtswidrigen Beitrag noch nie gezahlt und habe lieber den NDR verklagt. Zum Glück nehmen sich jetzt die höchsten Gerichtshöfe der Sache an - hier liegt, um mit Dr. Frank Hennecke zu sprechen ein "rechtstaatswidriger Formenmißbrauch" vor.

Ich rate dazu, Henneckes Streitschrift "Der Zwangsrundfunk oder warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist" zu lesen - sie kostet € 7,- plus € 1,50 Versand und ist jeden Cent wert. Und dann alle Zahlungen einzustellen, bei Bescheiden zu widersprechen und bei Widerspruchsbescheiden zu klagen. Wer gezahlt hat sollte außerdem sein Geld zurückfordern ... nur um seinen Standpunkt klar zu machen.

Ich werde auch öfter gefragt: Warum verwendest Du Zeit und Geld darauf, den Rundfunkbeitrag niederzuschlagen? Man könnte argumentieren: Zeit ist Geld - ich sehe es aber anders. Wenn nicht ich widerspreche, wer soll es dann tun? Wo verfassungsgemäße Grundrechte mit Füßen getreten werden, muß man Widerstand leisten, sonst geht unsere Demokratie den Bach runter. Ich habe im Zuge dessen viel über unser Rechtssystem gelernt, gelernt mit Widerständen umzugehen und Selbstvertrauen gewonnen. Wer weiß, wofür ich die Kenntnisse im Verwaltungsrecht nochmal gebrauchen werde?

Außerdem habe ich viele kluge und liebe Menschen persönlich kennengelernt und es haben sich Bekanntschaften quer durch Deutschland ergeben. Menschen, die für die Sache z.T. bis ins Gefängnis gegangen sind wie z.B Sieglinde Baumert ...

In einige Jahren werden wir uns dann vielleicht sagen - weißt Du noch, wie man jedem Bürger damals € 13.000,- im Laufe seines Lebens nur für Zwangsrundfunk abknöpfen wollte?

In dem Sinne, herzliche Grüße nach Hamburg, Karlsruhe, Leipzig und Berlin!

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Verweise auf wichtige Quellen

Beitragsblocker - eine neue Idee in der Verteidigung gegen den Rundfunkbeitrag.

Statement von Dr. Frank Hennecke im SWR zum Thema - das wichtigste in Kürze.

Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ am 16. und 17. Mai 2018, 10.00 Uhr - hier findet man alle Infos.

Gliederung der Verhandlung vor dem BVerfG

Das Forum zum Thema Rundfunkbeitrags-Boykott - hier findet man alles dazu!

Anti-Rundfunkbeitrags Demo 2017 in Berlin incl. Vorträgen von RA Thorsten Bölck und Prof. Thomas Koblenzer - hier sieht man auch unser Ofenmobil - in Aktion für einen guten Zweck.

Flensburg: WiF-Fraktion vers. übriges Stadtparlament: Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig

Julian Reichelt bringt es auf den Punkt - warum man auf keinen Falls zahlen sollte!

FAZ: Unser Rundfunksystem braucht elementare Korrekturen

Ausblick - was wäre eine vernünftige Alternative zum jetzigen System des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Mir wird immer wieder die Frage nach der Alternative gestellt - brauchen wir nicht ein ÖRR-Fernsehprogramm? Ich bin ohne Fernsehen aufgewachsen und nutze es bis heute nicht. Dadurch habe ich wahrscheinlich überdurchschnittlich viel gelesen - geschadet hat es mir sicher nicht. Und ich bin mir aufgrund meiner Erfahrungen sicher, daß es keiner braucht. Vor der Zeit des Fernsehens funktionierte das menschliche Leben auch, und in der Zeit des Internet gibt es reichlich Alternativen. Und, nein, es braucht keine staatlich gleichgeschalteten Medien (siehe zur Staatsferne-/nähe die einschlägigen Publikationen).

Was ist nun mein Vorschlag?

Vier steuerfinanzierte Radioprogramme. Die Finanzierung muß ohne weitere Bedingungen erfolgen, die Themen sollten sein: Wetter und Katastrophenwarnungen, Politik, Kultur, Wissenschaft.

Was das Fernsehen betrifft, so sollten ARD und ZDF zu reinen Bezahlkanälen werden. Wer ARD und ZDF sehen will, läßt es auf die Smartcard seines Receivers buchen und zahlt. Dies würde die Zahl der Kanäle sicher gesundschrumpfen.

Alle weiteren Dienste erbringen die privaten Anbieter im Hörfunk und Fernsehen in ausreichender Masse (sic!). Und wer das nicht sehen will, kann das Internet nutzen, welches dem herkömmlichen Fernsehen sowieso innerhalb einer weiteren Generation den Rang abläuft.

Ein Zwangsabo wie bisher ist freier Bürger unwürdig. Eine Mitstreiterin hat es im Plakat schön auf den Punkt gebracht: "Ich nehme null Brötchen - danke, das macht € 17,50!"

eof/lm 2024-02-14/p>